Landgasthof Stricker Pension mit modern eingerichteten Gästezimmern
Landgasthof StrickerPension mit modern eingerichteten Gästezimmern

AGB

Landgasthof Stricker
Bedheimer Weg 34
98646 Stressenhausen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Landgasthofs.

Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Landgasthofs, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss, -partner; Verjährung

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch den Landgasthof zustande. Dem Landgasthof steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.

Vertragspartner sind der Landgasthof und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Landgasthof gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Gästeaufnahmevertrag, sofern dem Landgasthof eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

Alle Ansprüche gegen den Landgasthof verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Landgasthofs beruhen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

Der Landgasthof ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Landgasthofs zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Landgasthofs an Dritte.

Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% anheben.

Die Preise können vom Landgasthof ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Landgasthofs oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und der Landgasthof dem zustimmt.

Rechnungen des Landgasthofs ohne Fälligkeitsdatum, sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Landgasthof ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Landgasthof berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Hohe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Hohe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Landgasthof bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Der Landgasthof ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Landgasthofs aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt des Kunden (i. e. Abbestellung, Stornierung) /   

      Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels

Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Landgasthof geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Landgasthofs. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Landgasthofs zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.

Sofern zwischen dem Landgasthof und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des Landgasthofs auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Landgasthof ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Kunden gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.

Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat der Landgasthof die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.

Dem Landgasthof steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen.

Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Hohe entstanden ist.

Im Einzelnen:

Kostenfreie Stornierung bis 90 Tage vor Anreise,

40% des Vertragswertes bis 60 Tage vor Anreise,

60% des Vertragswertes bis 30 Tage vor Anreise,

70% des Vertragswertes bis 7 Tage vor Anreise,

80% des Vertragswertes unter 7 Tage vor Anreise.

Bei Nichtanreise werden 100% des Vertragswertes fällig.

Die kostenfreie Stornierungsfrist gilt beiderseits für Gäste, Veranstalter und Hotel.

V. Rücktritt des Hotels

Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist der Landgasthof in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Landgasthofs auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 6 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Landgasthof gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der Landgasthof ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ferner ist der Landgasthof berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstande die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
der Landgasthof begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Landgasthofleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Landgasthofs in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Landgasthofs zuzurechnen ist.
ein Verstoß gegen oben Klausel I Nr. 2 vorliegt.

Bei berechtigtem Rücktritt des Landgasthofs entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.

Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Landgasthof spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Landgasthof aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Landgasthof kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

VII. Haftung des Hotels

Der Landgasthof haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Landgasthof die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Landgasthofs beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Landgasthofs beruhen. Einer Pflichtverletzung des Landgasthofs steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Landgasthofs auftreten, wird der Landgasthof bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

Für eingebrachte Sachen haftet der Landgasthof dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem Landgasthofparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Landgasthofgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet der Landgasthof nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

Weckaufträge werden vom Landgasthof mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Der Landgasthof übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

 VIII. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Landgasthofaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Landgasthofs.

Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Landgasthofs. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Landgasthofs.

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Landgasthofaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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Landgasthof Stricker Telefon: 03685703002 / Info@stricker-gastronomie.de